Nutzungsrechte

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Kiu
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Nutzungsrechte

Beitrag von Kiu » 25. Jan 2011, 01:54

Hallo allerseits!
Ich bin neu hier und entschuldigt mich bitte wenn ich hier im falschen Bereich meine Frage stelle.


Ich habe einige Fragen zum folgenden Fall, ich hoffe jemand kennt sich aus und kann mir weiterhelfen:

B: Arbeitnehmer
A: Arbeitgeber

-B erteilt A ausschließliche Nutzungsrechte (räumlich/zeitlich unbegrenzt) für Arbeitserzeugnisse.

-A erteilt B Freigabe per E-Mail Arbeitserzeugnisse auf
vereinbarten Webseiten zu zeigen
.


Fragen:

-Hat B nun einfache Nutzungsrechte erhalten?
-Ist B gezwungen die Bilder zu entfernen, wenn A es verlangt?


===========

weiterführender Fall:

-Protokolliert in Gespräch: Freigabe entfällt bei Veröffentlichung der Arbeitsergebnis.
-Unternehmen von A geht in die Insolvenz bzw ist im Insolvenzverfahren


Frage:

-Kann sich B auf Rechte beruhen im Falle der Insolvenz, da die Veröffentlichung durch die Insolvenz nie stattfinden wird
bzw. da B durch die Insolvenz gezwungen ist sich zu Bewerben und sich mit Arbeitsproben bewerben muss?





Vielen Dank im Voraus!

Noren
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Beitrag von Noren » 27. Jan 2011, 17:55

Allgemein:

Im Idealfall hast Du das im Vertrag stehen, dass Du Deine Arbeiten nach Veroeffentlichung zur Eigenwerbung herzeigen darfst.
Eine Zusage muendlich oder per email ist besser als nichts, aber nachher auch schwer beweisbar.
Falls es ueberhaupt nicht erwaehnt wurde, kannst Du auf eigenes Risiko davon ausgehen, dass es allgemein ueblich ist, dass Du nach Veroeffentlichung in vernuenftigem Masse Deine Arbeiten zur Eigenwerbung einsetzen darfst. Natuerlich nicht, wenn dadurch Interessen des Auftraggebers/Arbeitgebers verletzt werden und normalerweise ist es Usus, den Auftraggeber/das Projekt und ggf. den eigenen Anteil an der gezeigten Arbeit zu nennen.
Es gibt aber auch durchaus Projekt- und Angestelltenvertraege, in denen die Eigenwerbung untersagt oder mit einer zeitlichen Sperre oder anderen Einschraenkungen belegt ist. (Etwa um die Praesentation des Projekts gegenueber der Oeffentlichkeit zu kontrollieren, Workflows oder Personal vor der Konkurrenz geheim zu halten um Abwerbungen zu verhindern. )

Falls Du fragst und eine negative Anwort erhaeltst, dann sieht es erstmal schlecht aus, wuerde ich sagen.

Zu Deinen Fragen:
-Hat B nun einfache Nutzungsrechte erhalten?
Wenn Du nach spezifischen Websites gefragt hast und die Antwort entsprechend war, dann hast Du auch erstmal nur die Erlaubnis fuer diese Webseiten erhalten.
Wenn Du gefragt hast, ob Du das fuer einen bestimmten Zeitraum oder zu einer bestimmten Gelegenheit hochladen darfst, dann kannst Du es -wenn man kleinlich sein will -nicht spaeter nochmal hochladen, etc. (Doofes Beispiel jetzt, fuer den Fall dass die Daten irgendwann entfernt wurden, aber Ich glaube Du verstehst auf was ich hinaus will. )
-Ist B gezwungen die Bilder zu entfernen, wenn A es verlangt?
Da ist wohl die ausschlaggebende Frage, wie wichtig B ein gutes Verhaeltnis zu A ist.
Wenn wir davon ausgehen, dass A eine bereits erteilte Erlaubnis zurueckziehen will, dann hat B eigentlich gute Karten.(Sofern die Erlaubnis dokumentiert ist oder A kein Arschloch ist.) Gleichzeitig wird A auch einen Grund fuer seinen Einspruch haben und man muesste den konkreten Fall anschauen. Kann ja z.B. sein, A hat der Veroeffentlichung von ein paar Bildern zugestimmt und B hat ein riesen Making-Of mit Beschreibung der Pipeline geschrieben.

-Kann sich B auf Rechte beruhen im Falle der Insolvenz, da die Veröffentlichung durch die Insolvenz nie stattfinden wird
bzw. da B durch die Insolvenz gezwungen ist sich zu Bewerben und sich mit Arbeitsproben bewerben muss?
Die Rechte sind erstmal beim Insolvenzverwalter, der optimistisch gesehen Dein Ansprechpartner sein sollte. Nehmen wir aber an, dass er tatsaechlich einen Kaeufer fuer die Rechte findet und das Produkt noch veroeffentlicht werden soll, dann wird klar, dass es fuer den Kaeufer nicht unbedingt toll ist, wenn einer oder mehrere Angestellte unkontrolliert Material veroeffentlicht oder Konkurrenzfirmen gezeigt haben. (Kann natuerlich auch willkommene Werbung sein, aber darauf wuerde ich mich nicht verlassen. )

Praktisch gesehen ist sich aber jeder selbst der Naechste und wenn die Arbeiten in der Insolvenzmasse tatsaechlich so unabdingbar wichtig sein sollten fuers Portfolio und auch keine Previews veroeffentlicht worden sind (Im Falle eines Computerspiels) dann kann B ja abwaegen, ob er das Risiko eingehen will, die Arbeiten unter der Hand herzuzeigen.
Ich weiss von keinem Fall, wo ein solches Verhalten oder gar eine allgemeine Veroeffentlichung tatsaechlich sanktioniert worden ist, aber das muss nichts heissen.
Man trifft sich immer zweimal im Leben und zur Kenntnis genommen wird es mit ziemlicher Sicherheit, evtl. auch von Dritten. Vielleicht ist es aber auch allen Beteiligten scheissegal und Bs schwierige Situation wird verstanden. Das kann nur B (hoffentlich richtig) einschaetzen und gegen evtl. Vertragsstrafen etc. abwaegen. Im Notfall wuerde ich mich aber wohl eher auf den Hosenboden setzen und ein, zwei vergleichbare Arbeiten produzieren und dann auf das insolvente Projekt verweisen.
Klasse statt Masse und zur Not gibt es auch noch Probearbeiten.
Auf irgendwelche Entscheidungen oder Entwicklungen muss B dann auch nicht warten.

Wird die Firma nicht saniert und es findet sich auch kein Kaeufer fuer die Rechte, dann wuerde ich persoenlich wohl meine Arbeiten veroeffentlichen. Gibt ja dann keinen Klaeger mehr. (Jetzt mal aus der Huefte geschossen. Da wuerde ich mich dann ggf. aber noch schlauer machen. )
Bis das klar ist kann aber einiges an Zeit ins Land gehen.

Alles ohne Gewaehr.

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